Heise beschreibt die “Entscheidung” des BGH sehr zutreffend:
Die Frage, ob die Nutzung einer fremden Marke als Adword bei der Buchung von Suchmaschinenwerbung zulässig ist, ist unter Gerichten und Juristen seit vielen Jahren umstritten.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass eine solche Nutzung nicht zwingend einen Verstoß gegen das Markenrecht darstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn weder die Anzeige noch die verlinkte Domain, für die mit einem bestimmten Adword geworben wird, dieses Markenkennzeichen selbst oder einen Hinweis auf den Markeninhaber oder dessen Produkte beinhaltet. Die Nutzung ist also zulässig, wenn für einen normalen Internet-Nutzer nicht nahegelegt wird, dass eine Beziehung zwischen dem Werbetreibenden und dem eigentlichen Markeninhaber besteht.
Da der BGH in dieser Sache europarechtliche Regelungen tangiert sah, legte er diese Anfang 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Dieser kam durch Beschluss vom 26. März 2010 zu dem Ergebnis, dass bei der Nutzung einer fremden Marke eine Rechtsverletzung anzunehmen sei, “wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen”.