Brand News

‘MAXIM’ Magazine goes into bar business

In the latest indication that Maxim magazine’s brand will keep seeping beyond the printed page, owner Dennis Publishing has struck a deal with nightclub developers to build a chain of Maxim lounges across the country.

According to the company, the agreement envisions Maxim-branded venues that can host Maxim promotional events but will more often accommodate after-work and late-night crowds of drinkers.

Dennis’ partners in the deal have created nightspots like Stone Rose, in New York City’’s Time Warner Center, and the Whiskey bars that are often located in chic W hotels.

Maxim has previously extended its brand into radio programming and consumer products.

Fremder Markenname als AdWord bei Google.at zulässig

Das Buchen eines fremden Markennamens als AdWord bei Google.at ist nicht rechtswidrig.

Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Wien (Az. 1 R 134/05s) hervor.

Ein Unternehmen, das Anti-Aging-Produkte vertreibt und entsprechende Markenrechte besitzt, hatte Google in Wien verklagt. Es wehrt sich dagegen, dass bei Eingabe eines Markennamens in die Suchmaske von Google.at Anzeigen mit Links zu Konkurrenzangeboten eingeblendet werden.

Das Erstgericht hatte den Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung abgewiesen, weil weder Markeneingriff noch sonst wettbewerbswidriges Verhalten von Google erkennbar sei.

Im Rekursverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) diese Entscheidung bestätigt, den ordentlichen Revisionsrekurs zum Obersten Gerichtshof nicht zugelassen.

Theoretisch könnte im Hauptverfahren eine gegenteilige Entscheidung fallen. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, da das OLG in seinen Ausführungen nicht nur eine (Mitstörer-)Haftung von Google verneint, sondern auch konkret die Rechtslage aus Sicht des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts erörtert.

Das Keyword-Advertising in einer Suchmaschine sei nicht mit Meta-Tagging auf einer Website gleichzusetzen. ‘Im Gegensatz zum Meta-Tagging findet sich der mit dem Suchbegriff verknüpfte Werbelink (zur Website des Werbenden) nicht in der Trefferliste, sondern in einem eigenen, als solchen gekennzeichneten Werbeblock.’

Eine markenmäßige Verwendung könnte nur bei Verwechslungsgefahr untersagt werden. ‘Die durch die Eingabe des Keywords (AdWords) ausgelöste Werbeanzeige wird getrennt von der Trefferliste dargestellt und deutlich als werbliche Anzeige gekennzeichnet’, führt das OLG aus, ‘Der durchschnittliche Internetuser erkennt die gekennzeichnete Werbeanzeige als unabhängige Werbung eines Dritten und unterstellt keine geschäftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber.”

Damit folgt die Behörde der Auffassung des Landgericht Hamburg im Fall Metaspinner gegen Google und widerspricht französischen, nicht rechtskräftigen Entscheidungen (Le Meridien gegen Google, Louis Vuitton gegen Google).

Otto-Versand muss zahlreiche Marken löschen

Eine geschützte Marke muss auch genutzt werden.
Bleibt es bei einem formellen Registereintrag, droht ihr nach fünf Jahren das Aus. Das bestätigte jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Dem Urteil des BGH zufolge hat das Versandhaus Otto zwar Kataloge und Versandtaschen, nicht aber die Waren selbst mit der Marke ‘Otto’ gekennzeichnet. Um den Anspruch auf die Benutzung eines Markenzeichens aufrecht zu erhalten, werde jedoch vorausgesetzt, dass der Verbraucher einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstelle, heißt es in dem Urteil.

Da in den Otto-Katalogen eine Vielzahl von Waren – darunter auch bekannter Markenhersteller – angeboten würden, sähen Konsumenten in solchen Fällen in der Bezeichnung ‘Otto’ oder ‘Otto-Versand’ lediglich einen Hinweis auf das Versandhandelsunternehmen, nicht jedoch auf ein bestimmtes Produkt.