Wer im Internet das Anbieten von Markenware ermöglicht, muss auf Aufforderung nicht nur markenverletzende Angebote entfernen, sondern zumutbare Maßnahmen gegen Wiederholungen treffen.
Mit dem Urteil liegt der EuGH auf der Linie des BGH.
“Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in einem Vorabentscheidungsverfahren zwischen L’Oréal und unter anderem eBay, dass die nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, um von Nutzern hervorgerufene Markenverletzungen zu beenden.
Überdies müssen sie auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Die nationalen Gerichte können die Plattformbetreiber auch verpflichten, solche Maßnahmen zu ergreifen, durch die der Markeninhaber den rechtsverletzenden Verkäufer identifizieren kann.
Was den deutschen Rechtsraum angeht, so bestätigt der EuGH mit diesem Urteil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Störerhaftung der Betreiber von Online-Marktplätzen. Die Karlsruher Richter hatten dazu in ihren Entscheidungen “Internetversteigerung I – III” ausgeführt, dass die Plattformbetreiber vorbeugende, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Markenverletzungen treffen müssen, wenn ihnen eine Markenverletzung auf ihrer Plattform bekannt wird. Allerdings hat auch der BGH nicht im Einzelnen ausgeführt, welche präventiven Maßnahmen dies konkret sein sollen (Urt. v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01; 19.04.2007, Az. I ZR 35/04; v. 30.04.2008; Az. I ZR 73/05).”