Fremder Markenname als AdWord bei Google.at zulässig

Das Buchen eines fremden Markennamens als AdWord bei Google.at ist nicht rechtswidrig.

Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Wien (Az. 1 R 134/05s) hervor.

Ein Unternehmen, das Anti-Aging-Produkte vertreibt und entsprechende Markenrechte besitzt, hatte Google in Wien verklagt. Es wehrt sich dagegen, dass bei Eingabe eines Markennamens in die Suchmaske von Google.at Anzeigen mit Links zu Konkurrenzangeboten eingeblendet werden.

Das Erstgericht hatte den Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung abgewiesen, weil weder Markeneingriff noch sonst wettbewerbswidriges Verhalten von Google erkennbar sei.

Im Rekursverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) diese Entscheidung bestätigt, den ordentlichen Revisionsrekurs zum Obersten Gerichtshof nicht zugelassen.

Theoretisch könnte im Hauptverfahren eine gegenteilige Entscheidung fallen. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, da das OLG in seinen Ausführungen nicht nur eine (Mitstörer-)Haftung von Google verneint, sondern auch konkret die Rechtslage aus Sicht des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts erörtert.

Das Keyword-Advertising in einer Suchmaschine sei nicht mit Meta-Tagging auf einer Website gleichzusetzen. ‘Im Gegensatz zum Meta-Tagging findet sich der mit dem Suchbegriff verknüpfte Werbelink (zur Website des Werbenden) nicht in der Trefferliste, sondern in einem eigenen, als solchen gekennzeichneten Werbeblock.’

Eine markenmäßige Verwendung könnte nur bei Verwechslungsgefahr untersagt werden. ‘Die durch die Eingabe des Keywords (AdWords) ausgelöste Werbeanzeige wird getrennt von der Trefferliste dargestellt und deutlich als werbliche Anzeige gekennzeichnet’, führt das OLG aus, ‘Der durchschnittliche Internetuser erkennt die gekennzeichnete Werbeanzeige als unabhängige Werbung eines Dritten und unterstellt keine geschäftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber.”

Damit folgt die Behörde der Auffassung des Landgericht Hamburg im Fall Metaspinner gegen Google und widerspricht französischen, nicht rechtskräftigen Entscheidungen (Le Meridien gegen Google, Louis Vuitton gegen Google).