Konkurrenz Marke bei Google AdWords

Heise berichtet hier: Konkurrent darf Marke für Google AdWords verwenden

Werber dürfen im Internet den Namen einer Konkurrenzmarke als Schlüsselbegriff für Werbung auf Suchmaschinen verwenden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem heute veröffentlichten Beschluss (Az.: 6 W 17/08) wie schon die Vorinstanz, das Landgericht, entschieden.

Voraussetzung sei allerdings, dass die mit dem Schlüsselbegriff ausgelöste Werbeanzeige als solche klar erkennbar sei und von der Trefferliste getrennt dargestellt werde. Das war bei der fraglichen Werbung über die Suchmaschine Google der Fall.

Das OLG machte einen Unterschied zwischen den Schlüsselbegriffen (Keywords) für die Schaltung von Anzeigen und den HTML-Metatags, mit denen die Trefferhäufigkeit auf Internetseiten in die Höhe getrieben werden kann. Eine solche Nutzung fremder Markennamen im Quelltext hält das OLG für rechtswidrig. Im Gegensatz hierzu werde bei AdWords nicht das Suchergebnis an sich und damit die Trefferliste, sondern lediglich die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst.

“Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Gleichbehandlung von Metatag und AdWord werde nach Auffassung des 6. Zivilsenats der unterschiedlichen Funktion beider Instrumente nicht gerecht”, heißt es in einer Mitteilung. Vor kurzem hat sich auch das LG Braunschweig mit einem ähnlichen Fall befasst. Derzeit sind verschiedene Verfahren zu diesem Komplex beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig – eine Entscheidung aus Karlsruhe liegt jedoch noch nicht vor.