Lizenzen und Kartellrecht

Marken sind ein Monopol. Entsprechend mahnen Juristen häufig bei der Vergabe von Markenlizenzen vor dem Kartellrecht.

Der BGH entschied nun in einem wichtigen Beschluss gegen das klagende Kartellamt im Verfahren gegen Gruner + Jahr (G+J) und ein spanisches Verlagshaus.

G+J hat mit den Zeitschriften Geo und P.M. bereits die führende Position im Markt für populärwissenschaftliche Zeitschriften. 1999 erwarb G+J die Lizenz für die Zeitschrift „National Geographic“.

Für das Kartellamt bestand darin der Ausbau der marktbeherrschenden Position. Die Lizenz sollte untersagt werden.

Der BGH entschied nun, dass die Lizenz gar nicht in die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes fällt. “Nach Ansicht des BGH ist der Abschluss des Lizenzvertrages nicht als Zusammenschluss im Sinne von § 37 GWB zu qualifizieren. Der Fusionskontrolle des Gesetzes unterworfen werde lediglich das externe Wachstum von Unternehmen, wenn also bereits bestehende Marktpositionen übernommen würden. Auf den Lizenzbereich übertragen könne dies nur dann angenommen werden, wenn der Lizenznehmer an Nutzungsrechten an einer Marke oder an Urheberrechten mit Hilfe der Lizenz an der Stelle des Lizenzgebers in dessen Marktstellung
einrücke. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall, da mit der Lizenz nur die Möglichkeit verbunden sei, nicht realisiertes Marktpotential zu erschließen und eine Marktstellung zu erlangen. Dies sei aber dem Bereich internen Wachstums eines Unternehmens zuzurechnen, das durch das GWB auch dann hingenommen werde, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werde.”