Eine geschützte Marke muss auch genutzt werden.
Bleibt es bei einem formellen Registereintrag, droht ihr nach fünf Jahren das Aus. Das bestätigte jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Dem Urteil des BGH zufolge hat das Versandhaus Otto zwar Kataloge und Versandtaschen, nicht aber die Waren selbst mit der Marke ‘Otto’ gekennzeichnet. Um den Anspruch auf die Benutzung eines Markenzeichens aufrecht zu erhalten, werde jedoch vorausgesetzt, dass der Verbraucher einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstelle, heißt es in dem Urteil.
Da in den Otto-Katalogen eine Vielzahl von Waren – darunter auch bekannter Markenhersteller – angeboten würden, sähen Konsumenten in solchen Fällen in der Bezeichnung ‘Otto’ oder ‘Otto-Versand’ lediglich einen Hinweis auf das Versandhandelsunternehmen, nicht jedoch auf ein bestimmtes Produkt.